====== Bindung des Markenrechts an den Geschäftsbetrieb ====== **§ 27 (2) MarkenG** Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die Benutzung oder die [[notorische Bekanntheit]] der Marke begründete Recht im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, erfaßt. § 27 MarkenG -> [[Rechtsübergang]] § 27 (1) MarkenG -> [[Übertragung und Übergang des Markenrechts]] \\ § 27 (3) MarkenG -> [[Umschreibung des Markenrechts]] \\ § 27 (4) MarkenG -> [[Teilweiser Rechtsübergang]] \\ § 28 (1) MarkenG -> [[Vermutung der Rechtsinhaberschaft]] \\ § 28 (2) MarkenG -> [[Übergang des Markenrechts]] \\ § 28 (3) MarkenG -> [[Zustellung von Verfügungen und Beschlüssen]] ===== siehe auch ===== §§ 27 - 31 MarkenG -> [[Marken als Gegenstand des Vermögens]] \\ §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\