====== Bezeichnung der beanspruchten Farben ====== Nach der Rechtsprechung des BGH verlangt die [[Graphische Darstellbarkeit einer Farbmarke|graphische Darstellbarkeit einer konturlosen Farbzusammenstellung]] eine eindeutige und dauerhafte Bezeichnung der beanspruchten Farben.((BPatG, Entscheidung vom 07.07.2008 - 28 W (pat) 21/08)) Bei Farbzusammenstellungen müssen im Interesse der Funktionsfähigkeit des markenrechtlichen Registerverfahrens die Farbtöne wörtlich benannt sowie nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sein.((BPatG, Entsch. v. 21. Mai 2008 - 29 W (pat) 33/08 - Farbmarke Gelb-Rot; m.V.a. vgl. EuGH - Heidelberger Bauchemie, a. a. O., Rn. 26 und 42)) Die Einreichung eines Farbmusters oder die Bezugnahme auf ein Farbklassifizierungssystem (z.B. Angabe der RAL- oder Pantone-Nummern) erfüllt das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit eines aus einer konturlosen Farbe oder Farbzusammenstellung bestehenden Zeichens [-> [[Farbmarken]]].((BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZB 86/05 - Farbmarke gelb/grün II; BGH, Beschluß vom 1. 3. 2001 - I ZB 57/98 - "Violett"; BGH, 25.03.1999 I ZB 23/98 - "Farbmarke magenta/grau")) ===== siehe auch ===== * [[Graphische Darstellbarkeit einer Farbmarke]]