====== Beweiswürdigung und rechtliches Gehör ====== § 78 (2) MarkenG -> [[Rechtliches Gehör vor dem Patentgericht]] \\ **§ 78 (1) MarkenG** Das [[patentrecht:Patentgericht]] entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. **§ 78 (3) MarkenG** Ist eine [[mündliche Verhandlung]] vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der [[Beschluss|Beschlußfassung]] nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen. ===== siehe auch ===== -> [[Rechtliches Gehör]] §§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\