====== Beweiswürdigung und rechtliches Gehör ======
§ 78 (2) MarkenG -> [[Rechtliches Gehör vor dem Patentgericht]] \\
**§ 78 (1) MarkenG**
Das [[patentrecht:Patentgericht]] entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
**§ 78 (3) MarkenG**
Ist eine [[mündliche Verhandlung]] vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der [[Beschluss|Beschlußfassung]] nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.
===== siehe auch =====
-> [[Rechtliches Gehör]]
§§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\