====== Beweiserhebung ====== **§ 74 (1) MarkenG** Das [[patentrecht:Patentgericht]] erhebt Beweis in der [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]]. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. **§ 74 (2) MarkenG** Das [[patentrecht:Patentgericht]] kann in geeigneten Fällen schon vor der [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die [[markenrecht:gm:Beweisaufnahme]] ersuchen. **§ 74 (3) MarkenG** Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der [[markenrecht:gm:Beweisaufnahme]] beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das [[patentrecht:Patentgericht]]. ===== siehe auch ===== §§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\