====== Beweiserhebung ======
**§ 74 (1) MarkenG**
Das [[patentrecht:Patentgericht]] erhebt Beweis in der [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]]. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
**§ 74 (2) MarkenG**
Das [[patentrecht:Patentgericht]] kann in geeigneten Fällen schon vor der [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die [[markenrecht:gm:Beweisaufnahme]] ersuchen.
**§ 74 (3) MarkenG**
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der [[markenrecht:gm:Beweisaufnahme]] beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das [[patentrecht:Patentgericht]].
===== siehe auch =====
§§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\