====== Beteiligung des Praesidenten des Patentamts ======
**§ 68 (1) MarkenG**
Der [[patentrecht:Präsident des Patentamts]] kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im [[Beschwerdeverfahren]] dem [[patentrecht:Patentgericht]] gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, an den Terminen teilnehmen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.
**§ 68 (2) MarkenG**
Das [[patentrecht:Patentgericht]] kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem [[patentrecht:Präsident des Patentamts|Präsidenten des Patentamts]] anheimgeben, dem [[Beschwerdeverfahren]] beizutreten. Mit dem Eingang der [[Beitrittserklärung]] erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.
===== siehe auch =====
§§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\