====== Besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens ====== **§ 5 (2) S. 1 3. Alt. MarkenG** [[Unternehmenskennzeichen]] sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als [[Name]], als [[Firma]] oder als __besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens__ benutzt werden. § 5 (2) S. 1 MarkenG -> [[Unternehmenskennzeichen]] \\ § 5 (2) S. 1, 1. Alt MarkenG -> [[Geschäftsname]] \\ § 5 (2) S. 1, 2. Alt MarkenG -> [[Firma]] \\ § 5 (2) S. 2 MarkenG -> [[Geschäftsabzeichen]] \\ §§ 3 - 6 MarkenG -> [[Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang]] \\ Nach § 5 (2) MarkenG gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden.((BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 21/06 - Haus & Grund III; m.w.N.)) Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu.((BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 21/06 - Haus & Grund III; m.w.N.)) Eine besondere Geschäftsbezeichnung dient – ebenso wie der Name oder die Firma – dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Bezeichnung muss mithin eine Namensfunktion beigemessen werden können ((BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 21/06 - Haus & Grund III; m.V.a. BGH, Urt. v. 17.5.1989 – I ZR 181/87, GRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 – Festival Europäischer Musik)) Die besondere Geschäftsbezeichnung muss die organisatorische Einheit des Unternehmens bezeichnen (Beispielsweise ein Label einer Plattenfirma zur Kennzeichnung einer speziellen Musikrichtung). Dies gilt nicht, wenn diese Einheit eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Die besondere Geschäftsbezeichnung ist unabhängig und zusätzlich zur Firma führbar. Das Recht an der besonderen Geschäftsbezeichnung entsteht unabhängig von der Verkehrsdurchsetzung((GRUR 1992/329 'AJS-Schriftenreihe' (?))) nur durch den Willen des Geschäftsführers. Die besondere Geschäftsbezeichnung unterliegt nicht §§ 17 ff. HGB. Sie ist daher für Leute interessant, die keine Firma führen können, wie z.B. Betreiber von Etablissements und Minderkaufleute.((BGH GRUR 1960/93 - Martinsberg; BGH GRUR 1957/550 - Tabu; BGH GRUR 1977/165 - Parkhotel)) ===== siehe auch ===== §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\