====== Beschlussfassung über Anträge zu geographischen Angaben ====== § 130 (5) des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) legt die Beschlussfassung über den Antrag durch das Deutsche Patent- und Markenamt fest. **§ 130 (5) MarkenG** Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1143 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch Beschluss fest. Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht den stattgebenden Beschluss. Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 4 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Beschluss veröffentlicht. Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben. ===== siehe auch ===== § 130 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag]] \\ Verfahren zur Registrierung geographischer Herkunftsangaben werden vom DPMA durchgeführt, und Einsprüche können von jedermann erhoben werden. \\