====== Beschlüsse des Patentamts ====== **§ 61 (1) MarkenG** Die Beschlüsse des [[Patentamt|Patentamts]] sind, auch wenn sie nach Satz 2 verkündet worden sind, schriftlich auszufertigen, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Falls eine [[Anhörungen|Anhörung]] stattgefunden hat, können sie auch am Ende der Anhörung verkündet werden. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder oder [[Inhaberschaft|Inhaber]] der Marke beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. § 61 (1) MarkenG -> [[Rechtsmittelbelehrung]] \\ § 20 Abs. 2 Satz 2 DPMAV -> [[DPMAV:Form der Ausfertigungen]] Beschlüsse der Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sind nach § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG schriftlich auszufertigen und bedürfen auf ihrer Originalfassung der Unterschrift des entscheidenden Beamten oder - ersatzweise - des Namensabdrucks zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 DPMAV, wonach Ausfertigungen von Beschlüssen den Namen und gegebenenfalls die Dienstbezeichnung der Person, die den Beschluss unterzeichnet hat, enthalten und von der Person unterschrieben werden müssen, die die Ausfertigung hergestellt hat. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 DPMAV [-> [[:Form der Ausfertigungen]]] steht der Unterschrift ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich. Fehlt es daran, so ist der Beschluss mangels gesetzlich vorgeschriebener Form unwirksam, was vom Bundespatentgericht festzustellen ist. Eine Nachholung der Unterschrift oder der Anbringung des Dienstsiegels im Beschwerdeverfahren ist bei einem im schriftlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Beschluss nicht möglich.((BPatG, Entscheidung vom 16. November 2010 - 33 W (pat) 14/10 - Unterschriftsmangel II; Weiterentwicklung von BPatGE 41, 44 f.)) Es reicht aus, dass von mehreren Exemplaren des Beschlusses eines unterschrieben ist. Dem Unterschriftserfordernis ist aber nur dann genügt, wenn der Unterzeichner durch die Unterschrift erkennen lässt, dass er die Verantwortung für den Inhalt der Entscheidung übernimmt.((BPatG, Entscheidung vom 16. November 2010 - 33 W (pat) 14/10 - Unterschriftsmangel II; m.V.a. Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 61 Rn. 3)) Es reicht auch nicht aus, dass lediglich das Zuleitungsschreiben des Deutschen Patent- und Markenamts an die Anmelderin den Namen der Tarifbeschäftigten und das Dienstsiegel des Deutschen Patent- und Markenamts enthält, weil dieses abstrakte Formularschreiben nur Versandzwecken dient, ersichtlich nicht den Inhalt des Beschlusses abdeckt und zudem von einer anderen, für den Erlass von Erinnerungsbeschlüssen nicht zuständigen Person stammt.((BPatG, Entscheidung vom 16. November 2010 - 33 W (pat) 14/10 - Unterschriftsmangel II)) Nach § 20 Abs. 3 DPMAV dürfen zwar formlose EDV-Mitteilungen in der Kopfzeile die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“, den Hinweis, dass die Mitteilung maschinell erstellt wurde und nicht unterschrieben wird, und die Angabe der zuständigen Stelle enthalten. Dies gilt jedoch aufgrund ausdrücklicher Bestimmung nur für formlose EDV-Mitteilungen, nicht aber für förmliche Beschlüsse.((BPatG, Entscheidung vom 16. November 2010 - 33 W (pat) 14/10 - Unterschriftsmangel II)) Die fehlende Unterschrift kann bei einem im schriftlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Beschluss auch nicht mit der Wirkung nachgeholt werden, dass dadurch ein der sachlichen Prüfung im laufenden Beschwerdeverfahren zugänglicher Beschluss zustande kommen würde.((BPatG, Entscheidung vom 16. November 2010 - 33 W (pat) 14/10 - Unterschriftsmangel II; m.V.a. Ingerl/Rohnke, a. a. O.)) Während nämlich verkündete Beschlüsse im Zeitpunkt der Verkündung existent und zugleich wirksam werden, wird bei Entscheidungen im schriftlichen Verfahren der Beschluss erst existent, wenn er - mit der Unterschrift versehen - den Gerichts- bzw. Behördenbereich verlassen hat.((BPatG, Entscheidung vom 16. November 2010 - 33 W (pat) 14/10 - Unterschriftsmangel II; m.V.a. BPatGE 38, 16 f.; Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 329, Rn. 36)) Die Unterschrift ist hier also notwendige Voraussetzung für die Existenz eines beschwerdefähigen Beschlusses. Sie kann deshalb auch nicht im Rahmen einer Berichtigung gemäß § 319 ZPO, die auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens möglich wäre, nachgeholt werden, da nur existente Entscheidungen (an die das Gericht bzw. die Behörde grundsätzlich gebunden sind) einem Berichtigungsverfahren zugänglich sein können.((BPatG, Entscheidung vom 16. November 2010 - 33 W (pat) 14/10 - Unterschriftsmangel II)) Da somit die Nachholung einer fehlenden Beschlussunterschrift lediglich mit Wirkung für die Zukunft möglich ist((vgl. BGH NJW 1998, 609 f.; Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 329, Rn. 4)), müsste der nachträglich unterschriebene Beschluss erneut zugestellt werden, und er würde eine neue Beschwerdefrist in Kraft setzen.((BPatG, Entscheidung vom 16. November 2010 - 33 W (pat) 14/10 - Unterschriftsmangel II; m.V.a. BPatGE 38, 16 f. und 41, 44 f. - Formmangel)) ===== siehe auch ===== §§ 56 - 65 MarkenG -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\ § 20 Abs. 2 Satz 2 DPMAV -> [[:Form der Ausfertigungen]]