====== Beschlagnahme bei widerrechtlicher Kennzeichnung mit geographischen Herkunftsangaben ====== **§ 151 (1) MarkenG** Waren, die widerrechtlich mit einer nach [[Markengesetz|diesem Gesetz]] oder nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geschützten [[geographische Herkunftsangaben|geographischen Herkunftsangabe]] versehen sind, unterliegen bei ihrer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke der Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden. **§ 151 (2) MarkenG** Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehörde vorgenommen. Die Zollbehörde ordnet auch die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen an. **§ 151 (3) MarkenG** Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung untunlich, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der Waren an. **§ 151 (4) MarkenG** Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. ===== siehe auch ===== §§ 146 - 151 MarkenG -> [[Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr]] \\ §§ 143 - 151 MarkenG (Teil 8) -> [[Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\