====== Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke ======
**§ 17 (1) MarkenV**
Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland [[eingetragene Marke]] nach Artikel 6 quinquies der [[:Pariser Verbandsübereinkunft]], so kann die entsprechende Erklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben werden.
**§ 17 (2) MarkenV**
Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.
===== siehe auch =====
§§ 2 - 18 MarkenV -> [[Anmeldungen]] \\
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) -> [[Verfahren bis zur Eintragung]] \\
MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\