====== Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke ====== **§ 17 (1) MarkenV** Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland [[eingetragene Marke]] nach Artikel 6 quinquies der [[:Pariser Verbandsübereinkunft]], so kann die entsprechende Erklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben werden. **§ 17 (2) MarkenV** Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen. ===== siehe auch ===== §§ 2 - 18 MarkenV -> [[Anmeldungen]] \\ §§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) -> [[Verfahren bis zur Eintragung]] \\ MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\