====== Berichtigung des Registers ====== **§ 45 (1) MarkenG** Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. War die von der Berichtigung betroffene Eintragung veröffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen. § 45 (2) MarkenG → [[Berichtigung von Veroeffentlichungen]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 45 - 47 MarkenG -> [[Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\