====== Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung einer Marke ====== In Art. 19 Abs. 1 Satz 2 TRIPS werden als triftige Gründe für die Nichtbenutzung einer Marke Umstände anerkannt, die unabhängig vom Willen des Inhabers der Marke eintreten und ein Hindernis für die Benutzung der Marke bilden, wie z.B. Einfuhrbeschränkungen oder sonstige staatliche Auflagen für durch die Marke geschützte Waren oder Dienstleistungen.((BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - I ZB 100/05 - COHIBA)) Als berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung sind in der Senatsrechtsprechung Umstände anerkannt, die der Markeninhaber nicht beeinflussen kann, wie * Tatbestände höherer Gewalt((BGH, Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 6/95, GRUR 1997, 747, 749 = WRP 1997, 1089 - Cirkulin)) oder auch * die Unmöglichkeit, mit der Marke gekennzeichnete Waren vor Abschluss eines vorgeschriebenen behördlichen Zulassungsverfahrens in den Verkehr zu bringen((BGH GRUR 2000, 890, 891 - IMMUNINE/IMUKIN)), sowie * ein unberechtigtes Einfuhrverbot((BGH, Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 291/91, GRUR 1994, 512, 514 = WRP 1994, 621 - Simmenthal)) * ein für einen vorübergehenden Zeitraum geltendes gesetzliches [[Werbeverbot]]((BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - I ZB 100/05 - COHIBA)). Als berechtigte Gründe für eine Nichtbenutzung wäre beispielsweise bei Bekleidung ein Einfuhrstopp von Waren, wodurch es unmöglich ist, die mit der Marke versehene Ware in das Inland zu importieren. Ob ein in den Fünfjahreszeitraum fallender vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ausreicht, um davon auszugehen, dass berechtigte Gründe i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG vorlagen, die Marke während des in § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bestimmten Zeitraums nicht zu benutzen, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.((BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - I ZB 100/05 - COHIBA; m.V.a. BPatG GRUR 1999, 1002, 1004; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 26 Rdn. 166)) Dagegen führt das Vorliegen eines nur vorübergehenden Hinderungsgrundes nicht dazu, dass der Lauf der Benutzungsschonfrist gehemmt wird.(((BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - I ZB 100/05 - COHIBA; m.V.a. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn. 47; Stuckel in v. Schultz, Mar-kenrecht, § 26 Rdn. 44; Bous in HK-MarkenR, § 26 Rdn. 62)) Eine Hemmung der Fristen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG ist im Markengesetz nicht ausdrücklich vorgesehen.((BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - I ZB 100/05 - COHIBA)) Jedenfalls solche Angriffe auf eine Marke, die außerhalb der Benutzungsschonfrist erfolgten, gehören aber zum Risiko des Markeninhabers und können die über die Benutzungsschonfrist hinausreichende Nichtbenutzung daher nicht rechtfertigen.((OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.1.2011, 6 U 27/10 - SUPERIllu; m.V.a. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rz. 257 f. m.w.N.)) ===== siehe auch ===== § 26 MarkenG -> [[Rechtserhaltende Benutzung]] \\