====== Benutzungsschonfrist ====== § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG -> [[Verfall wegen Nichtbenutzung]] \\ § 26 MarkenG -> [[Rechtserhaltende Benutzung]] Nach der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG [-> [[Verfall wegen Nichtbenutzung]]] tritt Löschungsreife wegen Verfalls ein, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist.((BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 167/05 - LOTTOCARD)) In die Prüfung einzubeziehen ist auch der Zeitraum nach Klageerhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.((BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 167/05 - LOTTOCARD; m.V.a. BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 61 = WRP 2001, 1211 - ISCO; Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 430 = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA)) Nichtbenutzung nach § 49 I S. 1 und 2 MarkenG liegt vor, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung für einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG [[Rechtserhaltende Benutzung|rechtserhaltend benutzt]] wurde und die Benutzung nicht wiederaufgenommen wurde. Daraus ergibt sich eine [[Benutzungsschonfrist]] von fünf Jahren nach dem Tag der Eintragung, in der eine Nichtbenutzung unschädlich ist. ===== siehe auch ===== * [[Verfall wegen Nichtbenutzung]]