====== Benutzungsmarke ====== **§ 4 Nr. 2 MarkenG** Der Markenschutz entsteht durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter [[Verkehrskreise]] als Marke [[Verkehrsgeltung]] erworben hat. -> [[Inhaber der Benutzungsmarke]] \\ -> [[Verkehrsgeltung]] \\ -> [[Verkehrskreise]] \\ Als Benutzungsmarke wird eine Marke bezeichnet, die nicht ins Register eingetragen ist, sondern aufgrund [[Verkehrsgeltung]] (§ 4 Nr.2 MarkenG) Schutzwirkung entfaltet. Abgesehen von der [[Verkehrsgeltung]] muß die Benutzungsmarke lediglich die Erfordernisse der abstrakten Markenfähigkeit (§ 3 I, II MarkenG) erfüllen. Die Benutzungsmarke unterfällt nicht den Eintragungshindernisses des § 8 II MarkenG. Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht [[Graphische Darstellbarkeit|graphisch darstellbar]] i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.((BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06 - UHU)) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das [[Bestimmheitsgebot|Gebot der Bestimmtheit]].((BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06 - UHU)) Die Verbietungsrechte aus einer Benutzungsmarke beschränken sich auf die Verkehrskreise, in denen die [[Verkehrsgeltung]] vorliegt. Aus einer Marke mit Verkehrsgeltung kann nur durch Löschungsklage, nicht aber im Wege des Widerspruchs gegen eine jüngere Marke vorgegangen werden. Bei der Ermittlung, inwieweit eine Warenform Herkunftshinweisfunktion hat, ist zwischen der Bekanntheit des Produkts als solchem und der Herkunftshinweisfunktion seiner Form zu unterscheiden.((Leitsatz BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - I ZR 22/04 - Pralinenform )) Bei der Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen einer dreidimensionalen Marke und einer markenmäßig benutzten Warenform besteht, ist nicht zu berücksichtigen, ob die Verwechslungsgefahr durch die Verpackung und deren Kennzeichnung ausgeschlossen werden kann.((Leitsatz BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - I ZR 22/04 - Pralinenform )) Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt.((BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - I ZR 22/04 - Pralinenform ; m.V.a. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz 40 = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club; EuG, Urt. v. 10.4.2003 - T-195/00, GRUR Int. 2004, 54 Tz 93 = MarkenR 2004, 475 - Travelex [Eurosymbol]; BGH, Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 103/01, GRUR 2004, 241, 242 = WRP 2004, 357 - GeDIOS)) Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.((BGH, I ZR 6/05, Entscheidung vom 20.09.2007 - Kinder II)) Ein Zuordnungsgrad von über 50%, der bei einer abstrakten Farbmarke für die Annahme einer [[Verkehrsdurchsetzung]] in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG im Regelfall ausreicht, genügt erst recht für die Annahme einer Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG.((BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20 - Goldhase III)) ===== siehe auch ===== § 4 MarkenG -> [[Entstehung des Markenschutzes]]