====== Benutzungslage ====== Bei der Beurteilung der [[Kennzeichnungskraft]] einer [[Widerspruchsmarke]] ist die jeweilige Benutzungslage zu berücksichtigen.((BPatG, Beschl. vom 17. März 2015 24 W (pat) 540/12 - Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster; m.V.a. BGH GRUR 2006, 859, Tz. 33 – Malteserkreuz I)) Neben den originären Eigenschaften der Marke als solcher [-> [[Originäre Kennzeichnungskraft]]] sind insoweit insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die Dauer und die Verbreitung der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen von Bedeutung.((BPatG, Beschl. vom 17. März 2015 24 W (pat) 540/12; m.V.a. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9, Rn. 155)) Die Benutzungslage ist durch präsente, glaubhafte Mittel zu belegen, sofern sie im Einzelfall nicht amts- oder gerichtsbekannt ist.((BPatG, Beschl. vom 17. März 2015 24 W (pat) 540/12 - Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster; m.V.a. BGH GRUR 2006, 859, Tz. 33 – Malteserkreuz I)) In diesen Fällen unterliegt die Benutzungslage dem [[Verfahrensrecht:Beibringungsgrundsatz]], wie dies bei der Beurteilung der Benutzungslage im Falle der Einrede des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG der Fall ist.((BPatG, Beschl. vom 17. März 2015 24 W (pat) 540/12 - Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster; m.V.a. vgl. BGH GRUR 2010, 859, Tz. 15 – Malteserkreuz III)) -> [[Nachweis der Kennzeichnungskraft]] \\ ===== siehe auch ===== -> [[Kennzeichnungskraft]]