====== Benutzung nach Erhebung der Nichtbenutzungseinrede ====== Eine Benutzung nach Erhebung der [[Nichtbenutzungseinrede]] ist in der Regel unbeachtlich. Ausnahme: Im Widerspruchsverfahren ist mangels einer diesbezüglichen Regelung in § 43 MarkenG auch eine Nachbenutzung zu beachten. Dem Inhaber der jüngeren Marke bleibt in diesem Fall nur der Weg über eine Löschungsklage, bei der die Nachbenutzung nicht berücksichtigt wird. ===== siehe auch ===== § 26 MarkenG -> [[Rechtserhaltende Benutzung]]