======= Begründung der Wiedereinsetzung ====== **§ 91 (3) MarkenG** Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. ===== siehe auch ===== § 91 MarkenG -> [[Wiedereinsetzung]]