====== Aussetzung ====== **§ 32 (1) MarkenV** Das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] kann das Verfahren über einen [[Widerspruch]] außer in den in § 43 Abs. 3 [-> [[Aussetzung des Widerspruchsverfahrens]]] des [[Markengesetz|Markengesetzes]] genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sachdienlich ist. **§ 32 (2) MarkenV** Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem [[Widerspruch]] voraussichtlich stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete [[Marken|Marke]] gestützt worden ist oder vor dem [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] ein Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke anhängig ist. Hintergrund der Regelung des § 32 Abs. 2 MarkenV ist, dass die Eintragung der jüngeren Marke nicht gelöscht werden sollte, wenn bezüglich der [[Widerspruchsmarke]] die [[Nichtigkeit]] im Raum steht.((BPatG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 25 W (pat) 501/21)) -> [[Aussetzung von Markenverfahren]] \\ -> [[Aussetzung des Verletzungsverfahrens]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 29 - 32 MarkenV -> [[Widerspruchsverfahren]] \\ §§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) -> [[Einzelne Verfahren]] \\ MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\