====== Aussetzung ======
**§ 32 (1) MarkenV**
Das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] kann das Verfahren über einen [[Widerspruch]] außer in den in § 43 Abs. 3 [-> [[Aussetzung des Widerspruchsverfahrens]]] des [[Markengesetz|Markengesetzes]] genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sachdienlich ist.
**§ 32 (2) MarkenV**
Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem [[Widerspruch]] voraussichtlich stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete [[Marken|Marke]] gestützt worden ist oder vor dem [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] ein Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke anhängig ist.
Hintergrund der Regelung des § 32 Abs. 2 MarkenV ist, dass die Eintragung der jüngeren Marke nicht gelöscht werden sollte, wenn bezüglich der [[Widerspruchsmarke]] die [[Nichtigkeit]] im Raum steht.((BPatG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 25 W (pat) 501/21))
-> [[Aussetzung von Markenverfahren]] \\
-> [[Aussetzung des Verletzungsverfahrens]] \\
===== siehe auch =====
§§ 29 - 32 MarkenV -> [[Widerspruchsverfahren]] \\
§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) -> [[Einzelne Verfahren]] \\
MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\