======= Ausschlussfrist für die Wiedereinsetzung ====== **§ 91 (5) MarkenG** Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden. ===== siehe auch ===== § 91 MarkenG -> [[Wiedereinsetzung]]