====== Ausschluss von anspruechen wegen mangelnder Benutzung ====== **§ 117 MarkenG** Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt. § 14 MarkenG → [[Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke]], [[Unterlassungsanspruch]], [[Schadensersatzanspruch]] \\ § 18 MarkenG → [[Vernichtungsanspruch]] \\ § 19 MarkenG → [[Auskunftsanspruch]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 107 - 118 MarkenG -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen]] \\ §§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\