====== Ausschliessung und Ablehnung ====== **§ 72 (1) MarkenG** Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. **§ 72 (2) MarkenG** Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem [[Patentamt]] mitgewirkt hat. **§ 72 (3) MarkenG** Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein anderer [[Beschwerdesenat]]. **§ 72 (4) MarkenG** Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen [[Geschäftsbereich]] die Sache fällt. ===== siehe auch ===== §§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\