====== Ausschliessung und Ablehnung ======
**§ 72 (1) MarkenG**
Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
**§ 72 (2) MarkenG**
Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem [[Patentamt]] mitgewirkt hat.
**§ 72 (3) MarkenG**
Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein anderer [[Beschwerdesenat]].
**§ 72 (4) MarkenG**
Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen [[Geschäftsbereich]] die Sache fällt.
===== siehe auch =====
§§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\