====== Ausschließung und Ablehnung ======
**§ 57 (1) MarkenG**
Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der Mitglieder der [[Markenabteilungen]] sowie der mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten, die den [[Markenstellen]] oder den Markenabteilungen obliegen, betrauten Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes oder Angestellten gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend.
**§ 57 (2) MarkenG**
Über das [[Ablehnungsgesuch]] entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, eine [[Markenabteilungen|Markenabteilung]].
===== siehe auch =====
§§ 56 - 65 MarkenG -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\