====== Ausschließung und Ablehnung ====== **§ 57 (1) MarkenG** Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der Mitglieder der [[Markenabteilungen]] sowie der mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten, die den [[Markenstellen]] oder den Markenabteilungen obliegen, betrauten Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes oder Angestellten gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend. **§ 57 (2) MarkenG** Über das [[Ablehnungsgesuch]] entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, eine [[Markenabteilungen|Markenabteilung]]. ===== siehe auch ===== §§ 56 - 65 MarkenG -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\