====== Ausschließliches Recht des Markeninhabers ====== **§ 14 (1) MarkenG** Der Erwerb des [[Markenschutz|Markenschutzes]] nach § 4 gewährt dem [[Inhaber der Marke]] ein [[ausschließliches Recht]]. § 14 (2) MarkenG -> [[Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs]] \\ § 14 (3) MarkenG -> [[Markenbenutzung]] \\ § 14 (4) MarkenG -> [[Mittelbare Markenverletzung]] \\ § 14 (5) MarkenG -> [[Unterlassungsanspruch aus einer Marke]] \\ § 14 (6) MarkenG -> [[Schadensersatzanspruch]] \\ § 14 (7) MarkenG -> [[Haftung des Betriebsinhabers]] \\ Einwendungen:\\ § 24 MarkenG -> [[Erschöpfung]] -> [[Territorialitätsprinzip]] Das Recht aus einer Marke kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die [[Funktion der Marke]] und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der [[Herkunftsfunktion]] der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt werden könnte.((EUGH, Urt. v. 12.11.2002, C-206/01 - Arsenal)) Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer identischen Verletzung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG denselben Streitgegenstand dar. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 als auch wegen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, han-delt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand.((BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10 - OSCAR; m.V.a. Fortführung von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 3 TÜV I; Urteil vom 17. August 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 TÜV II)) ===== siehe auch =====