====== Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung ====== **§ 15 (1) MarkenG** Der Erwerb des Schutzes einer [[geschaeftliche Bezeichnung|geschäftlichen Bezeichnung]] gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. § 15 (2) MarkenG -> [[Rechtswidrige Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung]] \\ § 15 (3) MarkenG -> [[Rechtswidrige Benutzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung]] \\ § 15 (4) MarkenG -> [[Unterlassungsanspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung]] \\ § 15 (5) MarkenG -> [[Schadensersatzanspruch bei rechtswidriger Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung]] \\ § 15 (6) MarkenG -> [[Haftung des Betriebsinhabers]] \\ Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne von § 15 MarkenG auch aufgrund wettbewerbsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Vorschriften in Betracht, wenn es um Verwendungen geht, die nicht unter die markenrechtlichen Vorschriften fallen, insbesondere bei Beeinträchtigungen aus Verwendungen, die mangels Benutzung im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG kennzeichenrechtlich nicht erfassbar sind.((OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2007 - AdWords-Werbung; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== §§ 14 - 19 MarkenG -> [[Schutzinhalt, Rechtsverletzungen]] \\ §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\