====== Ausnahmen von der Wirkungen der Löschung ====== **§ 52 (3) MarkenG** Vorbehaltlich der Vorschriften über den Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des [[Inhaberschaft|Inhabers]] einer Marke verursacht worden ist, sowie der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Löschung der [[Eintragung der Marke]] nicht - Entscheidungen in [[Verletzungsverfahren]], die vor der Entscheidung über den [[Antrag auf Löschung]] rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind, und - vor der Entscheidung über den Antrag auf Löschung geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind. Es kann jedoch verlangt werden, daß in Erfüllung des Vertrages gezahlte Beträge aus [[Billigkeitsgründe|Billigkeitsgründen]] insoweit zurückerstattet werden, wie die Umstände dies rechtfertigen. § 52 (1) MarkenG -> [[Wirkungen der Löschung wegen Verfalls]] \\ § 52 (2) MarkenG -> [[Wirkungen der Löschung wegen Nichtigkeit]] \\ § 52 (3) MarkenG -> [[Ausnahmen von der Wirkungen der Löschung]] Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG berührt die Rückwirkung der Markenlöschung – vorbehaltlich der Regelungen über Schadensersatz und Bereicherungsausgleich – nicht Verträge, die bereits vor der Löschungsentscheidung erfüllt worden sind; gleichwohl ist eine Rückforderung des Geleisteten aus Billigkeitsgründen möglich. Diese durch mehrere Gegenausnahmen relativierte Ausnahme von der Rückwirkung der Markenlöschung steht dem genannten Ergebnis nicht entgegen, sondern bestätigt es: Zunächst ist die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Fälle der Gesetzesänderung ergangen, in denen die Sachbefugnis des Gläubigers „nur“ mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) entfallen ist.((OLG Karlsruhe Urteil vom 7.5.2012, 6 U 187/10)) ===== siehe auch ===== §§ 48 - 55 MarkenG -> [[Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\