====== Ausländische Priorität ======
**§ 34 (1) MarkenG**
Die [[Inanspruchnahme der Priorität]] einer früheren [[ausländische Anmeldung|ausländischen Anmeldung]] richtet sich nach den Vorschriften der Staatsverträge mit der Maßgabe, daß die [[Priorität]] nach der [[:Pariser Verbandsübereinkunft]] auch für [[Dienstleistungen]] in Anspruch genommen werden kann.
Mehrseitige Staatsverträge i.S.d. § 34 sind die Pariser Verbandsübereinkunft, das Madrider Markenabkommen und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen
**§ 34 (2) MarkenG**
Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der [[Priorität]] besteht, so kann der Anmelder ein dem [[Prioritätsrecht]] nach der [[:Pariser Verbandsübereinkunft]] entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim [[Patentamt]] ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
Gemäß § 34 (3) MarkenG hat der Markenanmelder innerhalb einer 2- monatigen Frist den Zeitpunkt und den Staat, bei welchem die Marke bereits angemeldet wurde, anzugeben. Lässt der Markenanmelder diese Frist untätig verstreichen, verliert er seinen Prioritätsanspruch.
**§ 34 (3) MarkenG**
Wer eine [[Priorität]] nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem [[Anmeldetag]] Zeit und Staat der früheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das [[Patentamt]] auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb dieser Fristen können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der [[Prioritätsrecht|Prioritätsanspruch]] für diese Anmeldung verwirkt.
===== siehe auch =====
§§ 32 - 44 MarkenG -> [[Eintragungsverfahren]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\