====== Auskunftsverweigerung ====== § 134 (5) des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) regelt die Bedingungen, unter denen die Auskunft verweigert werden kann. **§ 134 (5) MarkenG** Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. ===== siehe auch ===== § 134 MarkenG -> [[Überwachung]] \\ Regelt die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für geographische Herkunftsangaben.