====== Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg ====== § 19 (1) des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) ermöglicht dem Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung, vom Verletzer Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg widerrechtlich gekennzeichneter Waren oder Dienstleistungen zu verlangen. **§ 19 (1) MarkenG** Der [[Markeninhaber|Inhaber einer Marke]] oder einer [[geschäftliche Bezeichnung|geschäftlichen Bezeichnung]] kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder [[Dienstleistungen]] in Anspruch nehmen. ===== siehe auch ===== § 19 MarkenG -> [[Auskunftsanspruch]] \\ Regelt den Auskunftsanspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegenüber dem Verletzer und anderen Beteiligten in Fällen von Rechtsverletzungen.