====== Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen ====== Der Schutz als [[Geschäftsbezeichnung]] (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) setzt voraus, dass die Bezeichnung unterscheidungskräftig und nach der [[Verkehrsauffassung]] ihrer Natur nach geeignet ist, wie ein Name zu wirken. Diese Voraussetzungen der Schutzfähigkeit sind auch dann erfüllt, wenn zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs ein häufiger Familienname verwendet wird. Die Häufigkeit eines als Geschäftsbezeichnung verwendeten Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung.((BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 134/05 - Hansen-Bau; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== * [[Geschäftliche Bezeichnungen]]