====== Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts ====== -> [[Entstehen der Rechte aus einem Unternehmenskennzeichen]] \\ -> [[Erlöschen der Rechte aus einem Unternehmenskennzeichen]] \\ An die für die Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erforderliche Zeichenbenutzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die für seine anfängliche Entstehung erforderlichen Benutzungshandlungen [-> [[Entstehen der Rechte aus einem Unternehmenskennzeichen]]].((BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 237/14 - mt-perfect)) ===== siehe auch ===== § 5 (2) S. 1 MarkenG -> [[Unternehmenskennzeichen]] \\