====== Aufhebung der Entscheidung und Zurückweisung ====== **§ 70 (3) MarkenG** Das [[patentrecht:Patentgericht]] kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn - das [[Patentamt]] noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, - das Verfahren vor dem Patentamt an einem [[Wesentlicher Verfahrensmangel|wesentlichen Mangel]] leidet oder - neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. § 70 (1) MarkenG -> [[Entscheidung über die Beschwerde]] \\ § 70 (2) MarkenG -> [[unzulässige Beschwerde]] \\ § 70 (3) Nr. 2 MarkenG -> [[Wesentlicher Verfahrensmangel]] ==== Verbindlichkeit der rechtlichen Beurteilung des Gerichts ==== **§ 70 (4) MarkenG** Das [[Patentamt]] hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. ===== siehe auch ===== §§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\