====== Aufhebung der Entscheidung und Zurückweisung ======
**§ 70 (3) MarkenG**
Das [[patentrecht:Patentgericht]] kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- das [[Patentamt]] noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
- das Verfahren vor dem Patentamt an einem [[Wesentlicher Verfahrensmangel|wesentlichen Mangel]] leidet oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
§ 70 (1) MarkenG -> [[Entscheidung über die Beschwerde]] \\
§ 70 (2) MarkenG -> [[unzulässige Beschwerde]] \\
§ 70 (3) Nr. 2 MarkenG -> [[Wesentlicher Verfahrensmangel]]
==== Verbindlichkeit der rechtlichen Beurteilung des Gerichts ====
**§ 70 (4) MarkenG**
Das [[Patentamt]] hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
===== siehe auch =====
§§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\