====== Aufhebung der Beschlagnahme ====== **§ 147 (3) MarkenG** Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, __hebt__ die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich __auf__. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen. **§ 147 (4) MarkenG** Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Absatz 2 [-> [[Widerspruch gegen die Beschlagnahme]]] auf. Weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten. § 147 (1) MarkenG -> [[Einziehung der Beschlagnahme]] \\ § 147 (2) MarkenG -> [[Widerspruch gegen die Beschlagnahme]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 146 - 151 MarkenG -> [[Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr]] \\ §§ 143 - 151 MarkenG (Teil 8) -> [[Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\