====== Aufhebung der Beschlagnahme ======
**§ 147 (3) MarkenG**
Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, __hebt__ die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich __auf__. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
**§ 147 (4) MarkenG**
Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Absatz 2 [-> [[Widerspruch gegen die Beschlagnahme]]] auf. Weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
§ 147 (1) MarkenG -> [[Einziehung der Beschlagnahme]] \\
§ 147 (2) MarkenG -> [[Widerspruch gegen die Beschlagnahme]] \\
===== siehe auch =====
§§ 146 - 151 MarkenG -> [[Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr]] \\
§§ 143 - 151 MarkenG (Teil 8) -> [[Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\