====== Sprachen ====== **§ 119 (1) MarkenG** Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von [[Markenrecht:Marken]] nach dem Madrider Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des [[Markenrecht:Patentamt|Patentamts]] vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist. **§ 119 (2) MarkenG** Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und [[Markenrecht:Dienstleistungen]] sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder in englischer Sprache einzureichen. ===== siehe auch ===== §§ 119 - 125 MarkenG -> [[Markenrecht:Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen]] \\ §§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) -> [[Markenrecht:Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken]] \\ MarkenG -> [[Markenrecht:Markengesetz]] \\ [[Markenrecht:Markenrecht]] \\