====== Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke ====== **§ 116 (2) MarkenG** Wird aufgrund einer international registrierten [[Marken|Marke]] eine Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke nach § 51 [-> [[Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte]]] erhoben, so ist § 55 Abs. 3 [-> [[Benutzungsnachweis im Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten]]] mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 [-> [[Nachträgliche Schutzentziehung]]] bezeichnete Tag tritt. ===== siehe auch ===== §§ 107 - 118 MarkenG -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen]] \\ §§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\