====== Antrag auf internationale Registrierung ====== **§ 108 (1) MarkenG** Der [[Antrag auf internationale Registrierung]] einer zur Eintragung in das [[Markenregister|Register]] angemeldeten [[Marken|Marke]] oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim [[Patentamt]] zu stellen. Der Antrag kann auch schon vor der [[Eintragung der Marke]] gestellt werden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden soll. **§ 108 (2) MarkenG** Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im [[Markenregister|Register]] eingetragenen [[Marken|Marke]] vorgenommen werden und wird der [[Antrag auf internationale Registrierung]] vor der [[Eintragung der Marke]] in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen. **§ 108 (3) MarkenG** Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und [[Dienstleistungen]], nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen. ===== siehe auch ===== §§ 119 - 125 MarkenG -> [[Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen]] \\ §§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\