====== Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen ====== **§ 44 MarkenV** Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] angemeldeten oder in das [[Markenregister|Register]] eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden. ===== siehe auch ===== §§ 43 - 46 MarkenV (Teil 5) -> [[Internationale Registrierungen]] \\ MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\