====== Ansprüche wegen Verletzung einer geographischen Angabe ====== § 135 des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) regelt die Ansprüche wegen Verletzung von geographischen Herkunftsangaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143. § 135 (1) MarkenG -> [[Unterlassungsanspruch bei Verletzung]] \\ Regelt den Unterlassungsanspruch bei Verletzung von geographischen Herkunftsangaben und die Berechtigten zur Geltendmachung des Anspruchs. § 135 (2) MarkenG -> [[Entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften]] \\ Bestimmt die entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften bei Verletzung von geographischen Herkunftsangaben. ===== siehe auch ===== MarkenG, Teil 7, Abschnitt 2 -> [[Markengesetz#Abschnitt 2: Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143|Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143]] \\ Behandelt den Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der EU-Verordnung Nr. 2024/1143.