====== Ansprüche wegen Verletzung ======
**§ 128 (1) MarkenG**
Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 [-> [[Schutzinhalt]]] benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18 [-> [[Vernichtungsanspruch]]], 19 [-> [[Auskunftsanspruch]]], 19a [-> [[Vorlage- und Besichtigungsansprüche]]] und 19c [-> [[Urteilsbekanntmachung]]] gelten entsprechend.
**§ 128 (2) MarkenG**
Wer dem § 127 [-> [[Schutzinhalt]]] vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der [[geographischen Herkunftsangabe]] zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des [[Schadensersatz|Schadensersatzes]] kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b [-> [[Sicherung von Schadensersatzansprüchen]]] gilt entsprechend.
**§ 128 (3) MarkenG**
§ 14 Abs. 7 [-> [[Unternehmerhaftung]]] und § 19d [-> [[Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften]]] gelten entsprechend.
Die Haftung des Unternehmensinhabers für Angestellte und Beauftragte bei einer Verletzung geografischer Herkunftsangaben folgt aus § 128 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 7 MarkenG.((BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13 - Himalaya Salz))
Ein Online-Händler ist für ein im eigenen Namen auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot als Täter verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers - hier
seines Lieferanten - bedient.((BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13 - Himalaya Salz))
**§ 135 (1) MarkenG**
Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.
§ 135 MarkenG ist auf Verstöße gegen die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Verletzungstatbestände analog anzuwenden. Für die tatsächlichen Voraussetzungen solcher Verstöße ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet.((BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - I ZR 268/14 - Champagner Sorbet II))
Die Bestimmung des § 135 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sieht für die in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 niedergelegten Vorschriften zum Schutz geografischer Herkunftsangaben, an deren Stelle mit Wirkung zum 3. Januar 2013 die
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 getreten sind, einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch vor.((BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - I ZR 268/14 - Champagner Sorbet II; m.V.a. vgl. BeckOK MarkenR/Schulteis, 13. Ed., § 135 MarkenG Rn. 1; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 135 Rn. 2))
Jedoch sind Weinbauerzeugnisse (mit Ausnahme von Weinessig), aromatisierte Weine und Spirituosen nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) 510/2006 und nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
vom Anwendungsbereich der von § 135 MarkenG erfassten Verordnungen ausdrücklich ausgeschlossen((vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 130 MarkenG Rn. 9; BeckOK MarkenR/Schulteis aaO § 130 MarkenG Rn. 4)). Damit können die Rechtsfolgen, die in § 135 MarkenG für den Fall der Verletzung der in diesen Verordnungen niedergelegten Regelungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben vorgesehen sind, bei Verletzungen der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 niedergelegten Schutztatbestände nicht unmittelbar angewandt werden.((BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - I ZR 268/14 - Champagner Sorbet II))
Mit Rücksicht auf die gebotene Gewährleistung eines einheitlichen und effektiven Rechtsschutzes der durch Verordnungen der Europäischen Union geschützten Herkunftsangaben im nationalen Recht besteht allerdings eine
vergleichbare Interessenlage. Diese rechtfertigt es, die für Weinbauerzeugnisse, aromatisierte Weine und Spirituosen im nationalen Recht bestehende Regelungslücke durch die analoge Anwendung des § 135 MarkenG auf die in
Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Verletzungstatbestände zu schließen.((BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - I ZR 268/14 - Champagner Sorbet II))
§ 18 MarkenG → [[Vernichtungsanspruch]] \\
§ 19 MarkenG → [[Auskunftsanspruch]] \\
§ 19a MarkenG → [[Vorlage- und Besichtigungsansprüche]] \\
§ 19b MarkenG → [[Sicherung von Schadensersatzansprüchen]] \\
§ 19c MarkenG → [[Urteilsbekanntmachung]] \\
**§ 135 (1) MarkenG**
§ 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
===== siehe auch =====
§§ 126 - 129 MarkenG -> [[Schutz geographischer Herkunftsangaben]] \\
§§ 130 - 136 MarkenG -> [[Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006]] \\
§§ 126 - 139 MarkenG (Teil 6) -> [[Geographische Herkunftsangaben]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\