====== Ansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer ====== Durch den Erwerb des [[Markenschutz|Markenschutzes]] nach § 4 MarkenG wird dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht gewährt. Durch dieses ausschließliche Recht kann der [[Markeninhaber]] nach §§ 14, 15 MarkenG mit Hilfe eines Unterlassungs- und Schadensersatzanspruches gegen einen [[Markenverletzung|Verletzer]] vorgehen: * [[Unterlassungsanspruch]] (§§ 14, 15 MarkenG) * [[Schadensersatzanspruch]] (§§ 14, 15 MarkenG) * [[Vernichtungsanspruch]] (§ 18 MarkenG) * [[Auskunftsanspruch]] (§ 19 MarkenG) **§ 14 (7) MarkenG** Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden. ===== siehe auch ====== * [[Rechte des Markeninhabers]] * [[Sonstige Ansprüche des Markeninhabers]] * [[Markenschutz]] * [[Markenverletzung]]