====== Anspruch auf Eintragung ====== **§ 33 (2) MarkenG** Die [[Markenanmeldung|Anmeldung einer Marke]], deren [[Anmeldetag]] feststeht, begründet einen __Anspruch auf Eintragung__. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die [[Anmeldungserfordernisse]] nicht erfüllt sind oder daß [[markenrecht:gm:absolute Eintragungshindernisse]] der Eintragung entgegenstehen. § 33 (1) MarkenG -> [[Anmeldetag]] \\ § 33 (3) MarkenG -> [[Veröffentlichung der Anmeldung]] \\ §§ 32 - 44 MarkenG -> [[Eintragungsverfahren]] \\ Wie Absatz 2 des § 33 MarkenG zeigt, prüft das Amt die Anmeldung der Marke nur auf die Erfüllung der Anmeldeerfordernisse und auf [[Absolute Schutzhindernisse|absolute Eintragungshindernisse]]. Ob der Eintragung [[Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse|relative Schutzhindernisse]] entgegenstehen ist für das Amt zunächst irrelevant. Relative Schutzhindernisse bestehen insbesondere durch bereits eingetragene Marken. Der Anspruch auf Eintragung der Marke nach § 33 Abs. 1 MarkenG [-> [[Anmeldetag]]] entsteht an dem Tag, an dem diese Angaben und Unterlagen beim [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] oder einem zur Annahme von Markenanmeldungen bestimmten [[:Patentinformationszentrum]] eingehen. Erfüllt eine Anmeldung die genannten Mindesterfordernisse nicht, wird ihr der Tag als Anmeldetag zuerkannt, an dem die Anmeldemängel behoben werden (§ 36 Abs. 2 S. 2 MarkenG). Der Anmelderin steht für jede angemeldete Ware und Dienstleistung ein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung zu. Bei Prüfung dieser durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition hat sich der zu erlassende Verwaltungsakt mit sämtlichen angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beschäftigen.((BPatG, Beschl. v. 5. April 2006 - 29 W (pat) 206/03)) Der Anspruch auf Eintragung der Marke nach § 33 Abs. 1 MarkenG entsteht an dem Tag, an dem diese Angaben und Unterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt oder einem zur Annahme von Markenanmeldungen bestimmten Patentinformationszentrum eingehen. [-> [[Anmeldetag]]] Erfüllt eine Anmeldung die genannten Mindesterfordernisse nicht, wird ihr der Tag als Anmeldetag zuerkannt, an dem die Anmeldemängel behoben werden (§ 36 Abs. 2 S. 2 MarkenG). Die Rechtsstellung des Markenanmelders lässt sich als Anwartschaftsrecht verstehen (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. 2001, § 4 Rn. 15). Das Markenanwartschaftsrecht entsteht, wenn ein in der Sache schutzfähiges Zeichen ordungsgemäß angemeldet wurde. Die h. M. gewährt jedoch weder einen Schadensersatz noch einen Entschädigungsanspruch, wenn in den Schutzbereich des Markenanwartschaftsrechts eingegriffen wird (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 4 Rn. 7). Demgegenüber will //Hofmann// dem Markenanmelder einen Entschädigungsanspruch zugestehen (GRUR Int. 2010, 376, 378 ff.). ===== siehe auch ===== §§ 32 - 44 MarkenG -> [[Eintragungsverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\ * [[Anmeldeverfahren]] * [[Absolute Schutzhindernisse]] * [[Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse]] * [[Benutzung der Marke]]