====== Amtliche Prüf- oder Gewährzeichen ====== § 8 (2) Nr. 7 des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) beschreibt den Ausschluss von Marken, die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten. **§ 8 (2) Nr. 7 MarkenG** Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, \\ § 8 (4) MarkenG -> [[Besondere Bestimmungen für Hoheitszeichen und sonstige Zeichen von öffentlichem Interesse]] ===== siehe auch ===== § 8 (2) MarkenG -> [[Von der Eintragung ausgeschlossene Marken]] \\ Listet spezifische Merkmale auf, die Marken von der Eintragung ausschließen.