====== Allgemeininteresse an der Freihaltung beschreibender Angaben ====== Mit der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL) wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass [[beschreibende Angaben|beschreibende Zeichen oder Angaben]] im Sinne dieser Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können [-> [[Freihaltebedürfnis]]].((BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006; EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 Tz. 25 = GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629 - Windsurfing Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 54 - Postkantoor, m.w.N.)) Dieses Allgemeininteresse bedeutet, dass alle Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden, damit diese sie zur Beschreibung derselben Eigenschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können.((BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006; m.V.a. EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 55 - Postkantoor)) Es ist nicht entscheidend, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist, die ein Interesse an der Verwendung der Zeichen oder Angaben haben können, aus denen die Marke besteht.((BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006;´vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, Umdruck S. 8 - LOTTO)) Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Waren oder Dienstleistungen, die mit denen konkurrieren, für die die Eintragung beantragt wird, gegenwärtig anbietet oder künftig anbieten könnte, muss die Zeichen oder Angaben, die zur Beschreibung der Merkmale seiner Waren oder Dienstleistungen dienen können, frei nutzen dürfen.((BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006;´m.V.a. EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 58 - Postkantoor)) -> [[Freihaltebedürfnis]] ===== siehe auch ===== * [[Beschreibende Angaben]] * [[Freihaltebedürfnis]]