====== Akzessorietät des Werktitelrechts ====== Für das vom Gesetzgeber damit systematisch dem [[Werktitel]] an die Seite gestelltes [[Unternehmenskennzeichen]] ist das [[Privatrecht:Akzessorietätsprinzip]] anerkannt, d.h. das Unternehmenskennzeichen kann nicht frei, sondern nur zusammen mit dem durch es gekennzeichneten Geschäftsbetrieb veräußert und übertragen werden.((BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Das Omen; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 974 [juris Rn. 46] = WRP 2002, 1156 - FROMMIA; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn. 72; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 27 Rn. 76)) ===== siehe auch ===== -> [[Inhaberschaft am Werktitelrecht]] \\ -> [[Privatrecht:Akzessorietätsprinzip]]