====== Akteneinsicht im Verfahren vor dem Patentgericht ====== **§ 82 (3) MarkenG** Für die Gewährung der [[Akteneinsicht]] an dritte Personen ist § 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. ===== siehe auch ===== * [[Akteneinsicht]]