====== Akteneinsicht ======
**§ 62 (1) MarkenG**
Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
**§ 62 (2) MarkenG**
Nach der [[Eintragung der Marke]] wird auf Antrag Einsicht in die Akten der [[eingetragene Marke|eingetragenen Marke]] gewährt.
**§ 62 (3) MarkenG**
Die Einsicht in die Akten nach Absatz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
**§ 62 (4) MarkenG**
Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit
1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder
3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen
§ 62 (5) MarkenG -> [[Registereinsicht]] \\
**§ 54 MarkenV**
In den Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gewährt das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] auf Antrag __Einsicht in die Akten__.
§ 62 (1) MarkenG -> [[Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen]]
§ 62 (2) MarkenG -> [[Einsicht in die Akten eingetragener Marken]] \\
§ 82 (3) MarkenG -> [[Akteneinsicht im Verfahren vor dem Patentgericht]] \\
**§ 82 (3) MarkenG**
Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das [[patentrecht:Patentgericht]].
§ 82 (1) MarkenG -> [[Anwendung weiterer Vorschriften]] \\
§ 82 (2) MarkenG -> [[Anfechtbarkeit]] \\
===== siehe auch =====
-> [[Markenregister]]