====== Agent ====== Der im Markengesetz - anders als früher in § 5 Abs. 4 Satz 2 WZG - nicht definierte Begriff des Agenten oder Vertreters ist nicht streng rechtlich, sondern wirtschaftlich zu verstehen.((BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 164/05 - audison; m.V.a. Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 5; Lange aaO Rdn. 2397)) Ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich ist ein Vertragsverhältnis, das zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn im geschäftlichen Verkehr verpflichtet.((BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 164/05 - audison; m.w.N.)) Die Verpflichtung zur Interessenwahrnehmung muss dabei allerdings nicht im Mittelpunkt der vertraglichen Beziehungen stehen; eine entsprechende Nebenpflicht i.S. von § 241 Abs. 2 BGB reicht aus.((BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 164/05 - audison; m.V.a. Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 5; Lange aaO Rdn. 2398)) Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die nicht den Agenten, sondern allein den Geschäftsherrn schützen soll, ist auch die Übernahme wechselseitiger Pflichten nicht erforderlich; maßgeblich ist vielmehr, ob sich aus den Beziehungen zwischen den Parteien eine einseitige Interessenbindung des Agenten ergibt, die es diesem verbietet, die Marke ohne Zustimmung des anderen Teils eintragen zu lassen.((BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 164/05 - audison; m.V.a. Lange aaO Rdn. 2398)) Reine Güteraustauschverträge reichen dagegen nicht aus; denn der „Kunde“ ist mit Bedacht in die Regelung des Art. 6septies PVÜ nicht mit einbezogen worden.((BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 164/05 - audison; m.V.a. BPatG, Beschl. v. 21.4.1999 - 32 W (pat) 91/99, juris Tz. 15; Bauer, Die Agentenmarke, 1992, S. 11, 20, 22; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 5; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 11 Rdn. 8; Lange aaO Rdn. 2398, jeweils m.w.N.)) Agent oder Vertreter i.S. von §§ 11, 17 MarkenG kann nicht nur der Handelsvertreter sein. Entscheidend ist, dass es sich um einen Absatzmittler handelt, den gegenüber seinem Vertragspartner die Pflicht trifft, dessen Interessen wahrzunehmen. Daran fehlt es sowohl bei reinen Güteraustauschverträgen als auch im Verhältnis zwischen Mitgesellschaftern.((BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 164/05 - audison)) Ein Agentenverhältnis i.S. von §§ 11, 17 MarkenG ist anzunehmen, wenn zwischen dem Inhaber der ausländischen Marke und dem Absatzmittler eine Übereinkunft besteht, nach der der Absatzmittler über den bloßen Abschluss reiner Austauschverträge hinaus für den anderen als Vertriebspartner tätig sein soll.((BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 164/05 - audison)) Die Eintragung der Marke durch einen [[Verfahrensrecht:Strohmann]] des Agenten steht der Eintragung der Marke durch den Agenten selbst gleich.((BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 164/05 - audison)) ===== siehe auch ===== * [[Agentenmarken]]