====== Abhilfe der Beschwerde ====== **§ 66 (5) MarkenG** Erachtet die Stelle, deren [[Beschluss|Beschluß]] angefochten wird, die [[Beschwerde]] für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem [[Beschwerdeführer]] ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die Stelle kann anordnen, daß die [[Beschwerdegebühr]] nach dem [[patentrecht:Patentkostengesetz]] zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem [[patentrecht:Patentgericht]] vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüglich dem Patentgericht vorzulegen. § 66 (1) MarkenG → [[Beschwerde]] \\ § 66 (2) MarkenG → [[Beschwerdefrist]] \\ § 66 (3) MarkenG → [[Beschwerde im Falle verfristeter Erinnerung]] \\ § 66 (4) MarkenG → [[Erfordernis der Abschriften im Beschwerdeverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\