====== Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer ====== **§ 89a (1) MarkenG** Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf [[rechtliches Gehör]] in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== §§ 83 - 90 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\