====== 10-Jahresfrist für den Löschungsantrag ====== **§ 50 (2) S. 3 MarkenG** Ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung außerdem nur dann gelöscht werden [§ 50 (1) MarkenG -> [[Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse]]], wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird. § 50 (1) MarkenG -> [[Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse]] Der Gesetzgeber hat - anders als bei der Verwirkung von Ansprüchen gegen die Benutzung der Marke gemäß § 21 Abs. 4 MarkenG - im Hinblick auf eine Löschung wegen fehlender Unterscheidungskraft keine Verweisung auf die allgemeinen Grundsätze der kennzeichenrechtlichen Verwirkung vorgesehen.((BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13 - Gute Laune Drops)) Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG kann eine Marke wegen der Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG vielmehr nur dann gelöscht werden, wenn der Löschungsantrag innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Markeneintragung gestellt wird. Dadurch sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit längerem Zeitablauf regelmäßig keine zuverlässigen Feststellungen über das Vorliegen des Schutzhindernisses im Zeitpunkt der Eintragung mehr getroffen werden können.((BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13 - Gute Laune Drops; m.V.a. den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG, BT-Drucks. 12/6581, S. 96)) § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG enthält der Sache nach daher eine Ausgestaltung des [[Vertrauensschutz|Vertrauensinteresses]] bei an sich nicht schutzfähigen Marken.((BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13 - Gute Laune Drops; m.V.a. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 50 Rn. 18)) Für eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung bleibt daneben grundsätzlich kein Raum.((BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13 - Gute Laune Drops; m.V.a. Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 50 Rn. 15; v. Schultz/Stuckel, MarkenG, 3. Aufl., § 50 Rn. 6; aA Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 50 Rn. 32 f.)) ===== siehe auch ===== § 50 (1) MarkenG -> [[Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse]]