====== Kirchliches Selbstbestimmungsrecht ====== Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht garantiert den Religionsge-sellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit, ihre Angelegenheiten selb-ständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten.((BVerfGE 53, 366, 391; 70, 138, 162)) Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Religionsgemeinschaften und Kirchen die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt.((BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 164)) Zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen gehören die Errichtung und Ausstattung der Kirchengebäude-((vgl. v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 106 und 189) und damit auch die Gestaltung der Kircheninnenräume)) Soweit bei der Gestaltung der Kircheninnenräume theologische oder liturgische Erwägungen bestimmend sind, wird die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch die Gewährleistung des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstärkt.((BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 167; 83, 341, 356; v. Campenhausen in Festschrift für Delbrück, 2005, S. 113, 125 f.)) Für die Beurteilung der allein die innergemeinschaftliche Pflege und Betätigung des Glaubens betreffenden Frage, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine bestimmte Gestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kann nur das Selbstverständnis der Kirche maßgebend sein.((BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03, DVBl. 2007, 119, 120)) Die den Kirchen nach dem Grundgesetz gewährte Eigenständigkeit und Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich würde verletzt, wenn bei der Auslegung der sich aus ihrem Bekenntnis ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtigt würde.((BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. BVerfGE 24, 236, 247 f.)) ==== Schranken ==== Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gilt allerdings nicht schran-kenlos, sondern unterliegt dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Hierzu zählt auch das Urheberrecht, dem nach Art. 14 GG gleichfalls Verfassungsrang zukommt.((BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. BVerfGE 31, 229, 238 ff.; 49, 382, 392)) ===== siehe auch ===== * [[Urheberrecht:Werke der Baukunst]]